Die neuen Bewertungsregelungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer legen fest, dass für die Bewertung von Unternehmen auf die üblichen Bewertungsverfahren insbesondere Ertragswertverfahren (§ 11 Abs.2 BewG) zurückgegriffen werden kann.
Aus Vereinfachungsgründen kann auch auf das in §§ 199 bis 203 BewG geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren der Finanzverwaltung zurückgegriffen werden, welches ein pauschaliertes Verfahren darstellt und keine Unterschiede bezüglich Branchen und Rechtsformen des zu bewertenden Unternehmens vorsieht.
Dieses vereinfachte pauschalierte Verfahren, welches von der Finanzverwaltung in allen Verfahren als richtig unterstellt wird kommt in vielen Fällen zu fehlerhaften Ergebnissen. So werden bei der Kontrollrechnung für Kapitalgesellschaften, anhand von marktbezogenen Kapitalisierungssätzen, die auf den Werten der an der deutschen Börse berechneten börsennotierten Branchenindizes aufbauen, bei 75 % der Branchen zu einem überhöhten Wert und damit in vielen Fällen zu einer zu hohen Erbschaftsteuerbelastung.
Diese Problematik stellt auch ein Haftungsrisiko für den steuerlichen Berater dar, da dieser für seine Mandanten den steuerlich günstigsten Wert ermitteln muss!
Um eine entsprechende Grobkalkulation vornehmen zu können haben wir einen Erbschaftsteuerkalkulator für eine Schätzung der Unternehmenswerte zur Verfügung gestellt um ein Instrumentarium zu schaffen welches eine erste Einschätzung ermöglicht welches Verfahren am sinnvollsten sein könnte. Es soll die Entscheidung für oder gegen die Sinnhaftigkeit eines Bewertungsgutachten für erbschaftsteuerliche Zwecke erleichtern bzw. ermöglichen.
Bei der Vergleichsrechnung im Erbschaftsteuerkalkulator wird ein standardisiertes Ertragswertverfahren angewendet, unter Anlehnung an die Regelungen des Standard S1.der Wirtschaftsprüfer.
Hierbei ist aber zu beachten, dass es sich nur um eine Grobkalkulation handelt. Dabei werden folgende Annahmen zu Grunde gelegt worden:
Die Wertdifferenz zwischen dem Ergebnis aus dem vereinfachten Verfahren der Finanzverwaltung nach §§ 199 bis 203 BewG und den auf Marktdaten aufbauenden betriebswirtschaftlich üblichen Ertragswertverfahren, wird in 5 % Prozentschritten angegeben. Wobei ein überhöhter Wert aus dem vereinfachten Verfahren der Finanzverwaltung mit einem negativen Vorzeichen versehen und eine Überschreitung der vereinfachten Verfahren der Finanzverwaltung durch das betriebswirtschaftliche Ertragswertverfahren mit einem positiven Vorzeichen versehen ist.
Es ist aber unbedingt zu beachten, dass es durch die fehlende Anpassung der tatsächlichen Werte z.B. an die Finanzstruktur des zu bewertenden Unternehmens zu erheblichen Wertunterschieden kommen kann, insbesondere in den Fällen der geringfügigen (< 10 %) positiven Überschreitung der betriebswirtschaftlichen Ertragswerte. Dies ist darauf zurück zu führen, dass die börsennotierten Unternehmen meist eine günstigere Finanzierungsstruktur aufweisen als die nicht börsennotierten Unternehmen. Dadurch erhöht sich in den meisten Fällen der Kapitalisierungszinssatz in der Bewertung mit der Folge, dass der vorläufig kalkulierte betriebswirtschaftliche Ertragswert geringer wird und u.U. der bisher ermittelte Vorteil des vereinfachten steuerlichen Ertragswertverfahrens entfällt.
Wie weisen darauf hin, dass alle Daten von uns nach besten Wissen und Kenntnissen erhoben wurden. Die durch die Grobschätzung ermittelten Werte sind nicht geeignet um einen gemeinen Wert im Sinne des Bewertungsgesetzes genau zu ermitteln.
Wir übernehmen für die von uns berechneten Daten und die sich daraus ergebenen geschätzten Unternehmenswerte keine Haftung.
Eine steuerlich anerkannte Berechnung der Unternehmenswerte mit einem niedrigeren gemeinen Wert kann nur durch ein Gutachten erfolgen.
Weitere Informationen und Anfragen hierzu können direkt unter der nachfolgenden Adresse gestellt werden: info@humm-schlimpert.de